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   BVerwG, 11.07.1984 - 6 CB 25.83   

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BVerwG, 11.07.1984 - 6 CB 25.83 (https://dejure.org/1984,7859)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1984 - 6 CB 25.83 (https://dejure.org/1984,7859)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1984 - 6 CB 25.83 (https://dejure.org/1984,7859)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung gerichtlicher Sachaufklärungspflichten - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.05.1977 - 6 CB 13.77

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - "Zwingende innere Verpflichtung" als

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1984 - 6 CB 25.83
    Es kann schon zweifelhaft sein, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird, denn ihr ist kaum zu entnehmen, durch welche Ausführungen sich das Verwaltungsgericht in Gegensatz zu den tragenden Gründen der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 52.74 - und Beschluß vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 -) gesetzt haben soll.

    Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Beschlusses vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 - gesetzt, wonach sich das Ausmaß der geistigen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Problemen, die regelmäßig einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG vorangegangen sein muß, nach den individuellen Fähigkeiten des Wehrpflichtigen richtet.

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1984 - 6 CB 25.83
    Vielmehr ergibt sich insbesondere aus S. 9 der Urteilsabschrift, daß das Gericht im wesentlichen aufgrund der Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1982 zu der Annahme gekommen ist, das Vorbringen des Klägers und seine Ablehnung des Krieges lasse nicht auf eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen; das Verhalten des Klägers im Anerkennungsverfahren ist erkennbar nur neben den sonstigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 55, 217) maßgebenden Umständen des Einzelfalles zur Begründung der Auffassung des Verwaltungsgerichts herangezogen worden, nach dem Gesamteindruck vom Kläger bestünden erhebliche Zweifel daran, daß er bei einer Waffenanwendung im Krieg mehr als durchschnittliche Tötungshemmungen empfinden und an seiner Persönlichkeit schweren Schaden nehmen würde.
  • BVerwG, 03.03.1975 - VI CB 43.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1984 - 6 CB 25.83
    Das Verwaltungsgericht war vielmehr verpflichtet, die im Vorverfahren vom Kläger abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen; sie sind zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu rechnen, aufgrund dessen sich die Tatsacheninstanz ihre Überzeugung zu bilden hat; außerdem erfordert die gebotene umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen regelmäßig die Berücksichtigung auch seines Verhaltens im Vorverfahren (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 05.11.1975 - VI C 52.74
    Auszug aus BVerwG, 11.07.1984 - 6 CB 25.83
    Es kann schon zweifelhaft sein, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird, denn ihr ist kaum zu entnehmen, durch welche Ausführungen sich das Verwaltungsgericht in Gegensatz zu den tragenden Gründen der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 52.74 - und Beschluß vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 -) gesetzt haben soll.
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